Der Europäische Gerichtshof (EuGH) kippt Widerrufsbelehrung bei Darlehensverträgen
Am 26. März 2020 entschied der EuGH, dass Kreditverträge mit Widerrufsklauseln, die einen sog. Kaskadenverweis enthalten, mit dem europäischen Recht unvereinbar sind.
Denn Verbraucherkreditverträge müssen die Widerrufsmodalitäten, insbesondere für die Berechnung der Widerrufsfrist in klarer und prägnanter Form angeben. Ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft, haben Verbraucher eventuell noch Jahre später die Möglichkeit, sich von teuren Krediten zu lösen.
Mit seiner Entscheidung stellt sich der EuGH damit eindeutig in Widerspruch zu der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH). Denn der BGH hatte im Jahre 2016 noch entschieden, dass diese Form der Widerrufsbelehrung, die zahlreiche Banken als Musterbelehrung verwendet haben, mit den Verbraucherrechten in Einklang steht.
In dem hier vorliegenden Fall hatte der EuGH über einen Sachverhalt zu entscheiden, in dem die Kreissparkasse Saarlouis die Kunden mit folgender Widerrufsklausel belehrte:
„Der Darlehnsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehnsnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angaben zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.„
Der § 492 Abs. 2 BGB verweist seinerseits auf Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB), die wiederum auf zahlreiche andere Gesetze verweisen. Juristen nennen das einen sog. Kaskadenverweis. Aufgrund dieser Verweiskette könne ein Verbraucher jedoch weder den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung bestimmen, noch überprüfen, ob der von ihm abgeschlossene Vertrag alle erforderlichen Angaben enthält.
Der EuGH hat diese Formulierung der Widerrufsbelehrung nunmehr beanstandet und damit ausdrücklich klargestellt, dass der sog. Kaskadenverweis in der Widerrufsbelehrung nicht auseichend Klarheit bietet, um die Widerrufsfrist in Gang zu setzen.
Aufgrund der neuesten Entscheidung des EuGH ist die Rechtsprechung des BGH jedoch nicht automatisch überholt. Zwar müssen die nationalen Gerichte, die sich bisher auf die Rechtsprechung des BGH gestützt haben, diese Entscheidung des EuGH nunmehr beachten. Es wird derzeit allerdings weiterhin kontrovers diskutiert, ob ein Gericht den Widerruf aufgrund der Entscheidung des EuGH gegen den Wortlaut des deutschen Gesetzes als wirksam betrachten darf.
Fazit:
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Chancen für einen erfolgreichen Widerruf eines Darlehens mit der Entscheidung des EuGH wieder deutlich gestiegen sind.
Gerne prüfen wir auch Ihren Darlehensvertrag. Für Fragen steht Ihnen Frau Tajana Main gerne zur Verfügung.